Agrarflächen

Landwirtschaft

Wertbestimmung von Agrarflächen

Der Handel mit Agrarflächen unterscheidet sich fundamental vom klassischen Wohn- oder Gewerbeimmobilienmarkt. 

Während im Wohnbereich Emotionen und Lagefaktoren dominieren, ist der Agrarmarkt von 

strengen gesetzlichen Regulierungen, staatlichen Subventionen und landwirtschaftlichen Kennzahlen geprägt. 

 

 

1. Gesetze u.a. das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

     - Vorkaufsrecht für Landwirte

     - Preiskontrolle

     - Privatpersonen als Käufer

     - Komplexe Wertermittlung 

     - Zuwegung und Wasserrechte

     - Dienstbarkeiten

 

2. Verpachtung und Renditefalle

 

     - Kauf stört den Pachtvertrag nicht

     - minimale Rendite

     - Alternativen zur bisherigen Pacht

 

3. Die Rolle von Subventionen (Prämienrechte)

 

4. Moderne Sondernutzungen als Preistreiber

 

Agri-PV und Solarparks

Flächen, die sich für Freiflächen-Photovoltaikanlagen eignen, 

erzielen plötzlich ein Vielfaches des normalen Agrarpreises.

 

Windkraft

Grundstücke, die in ausgewiesenen Windvorranggebieten liegen, 

sind als Pachtflächen für Energiekonzerne extrem begehrt.

 

Ausgleichsflächen

Investoren oder Kommunen suchen oft Agrarflächen, 

um diese als ökologische Ausgleichsflächen für Bauprojekte stillzulegen.

 

 

 

 

 


 

Hofnachfolge und Erbe im Wandel: 

Warum gerade jetzt ein Agrar-Makler unverzichtbar ist

Das anhaltende Struktursterben in der Landwirtschaft stellt viele Erbengemeinschaften und Privatpersonen vor eine enorme Herausforderung. 

Immer häufiger erben Kinder oder Verwandte landwirtschaftliche Betriebe, Äcker oder Forstflächen, ohne selbst einen Bezug zur Landwirtschaft zu haben. 

Wer in dieser Situation als „Nicht-Landwirt“ versucht, Agrarflächen in Eigenregie zu veräußern oder neu zu verpachten, 

bewegt sich juristisch und wirtschaftlich schnell auf dünnem Eis oder verzögert einen gewünschten Verkauf auf Jahre hinaus.

 

 

                                Überlassen Sie das landwirtschaftliche Erbe nicht dem Zufall 

                                       oder dem erstbesten Gebot des Nachbarbetriebs! 

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